Neu soll, wenn das Erstellen und Umrüsten eines Anschlusses zur Erbringung der Dienste im Rahmen der Grundversorgung Kosten von mehr als 12’700 Fr. verursacht, die Grundversorgungskonzessionärin das Erstellen oder Umrüsten verweigern können, wenn der Kunde den Teil der Kosten nicht übernimmt, der diesen Betrag übersteigt. In der geltenden Verordnung beträgt die Kostenlimite derzeit 20'000 Fr. für Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten. Innerhalb des Siedlungsgebiets besteht keine Kostenlimite. Die Unterscheidung betreffend Erschliessung ausserhalb und innerhalb des Siedlungsgebiets soll neu entfallen und eine generelle Kostenlimite in der Höhe von 12’700 Fr. eingeführt werden. Die betroffenen Immobilieneigentümer hätten somit neu innerhalb des Siedlungsgebiets die Mehrkosten zu tragen, welche die Kostenlimite übersteigen. Der präsentierte Vorschlag erscheint als Kompromiss und betrifft voraussichtlich gemäss erläuterndem Bericht ca. 1% aller der zu erschliessenden Einheiten. Nach Auffassung des HEV Schweiz hat die Grundversorgung für die Bevölkerung zu gleichen Bedingungen für alle zu erfolgen und muss für alle gleichermassen zugänglich sein und gewährleistet werden. Eine Kostenlimite würde dazu führen, dass nicht alle gleichermassen von der Grundversorgung profitieren könnten, weil betroffene Immobilieneigentümer den überschiessenden Kostenanteil selbst zu tragen hätten. Entsprechend spricht sich der HEV Schweiz dafür aus, dass sämtliche Kosten für die Erschliessung von der Grundversorgungskonzessionärin zu tragen sind und lehnt den vorliegenden Vorschlag ab. Eventualiter ist die Kostenlimite neu höher anzusetzen, weil die mit der Erschliessung auf Nachfrage verbundenen Mehrkosten nicht berücksichtigt werden.